Satzung

Satzung des Vereins Berliner Eisenbahnfreunde e.V.
gemäß Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am 05.10.2024


§ 1 Name, Sitz, Zweck
(1)    1 Der Verein führt den Namen "Berliner Eisenbahnfreunde e.V.". 2 Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg eingetragen.
(2)    Der Verein hat den Zweck,
1.    in Berlin und dem Land Brandenburg das Interesse und Verständnis für das Eisenbahnwesen und seine Unternehmungen bei der Öffentlichkeit zu wecken und zu pflegen,
2.    Eisenbahnfahrzeuge von historischem Wert zu beschaffen, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und mit ihnen einen Eisenbahnbetrieb durchzuführen,
3.    wissenschaftliche und technische Werke aus dem Eisenbahnwesen zu sammeln und der Nachwelt zu erhalten helfen,
4.    die Ziele des Deutschen Technikmuseums Berlin (DTMB) auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens zu fördern, zu unterstützen und zu ergänzen,
5.    insbesondere dadurch zur Volksbildung beizutragen, dass er in Veranstaltungen wissenschaftlicher und belehrender Art der Allgemeinheit ein nicht wiederzubringendes Stück der technischen Entwicklung näherbringt, Dokumentationen zur Entwicklung des Eisenbahnwesens herausbringt und der Öffentlichkeit zugänglich macht.
(3)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.


§ 2 Mitgliedschaft
(1)    Der Verein besteht aus:
1.    ordentlichen Mitgliedern
2.    Ehrenmitgliedern.
(2)    1 Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. 2 Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. 3 Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch einen gesetzlichen Vertreter zu stellen. 4 Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. 5 Eine Ablehnung des Antrags muss gegenüber dem Antragsteller nicht begründet werden.

(3)    Das Deutsche Technikmuseum Berlin (DTMB) ist ordentliches Mitglied des Vereins.
(4)    1 Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 2 Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der anderen Mitglieder, sind jedoch von der Zahlung des Jahresbeitrages entbunden.
(5)    1 Die Mitgliedschaft berechtigt neben den allgemeinen Rechten eines Mitgliedes grundsätzlich zum kostenfreien Zugang zu den Besucherbereichen des Heidekrautbahnmuseums in Basdorf. 2 Für die Mitglieder gelten besondere Zugangsregelungen gemäß Beschluss des Vorstandes.
(6)    Die Mitgliedschaft endet
1.    bei natürlichen Personen durch den Tod des Mitgliedes,
2.    bei juristischen Personen durch die Auflösung oder Insolvenzeröffnung über ihr Vermögen,
3.    1 durch Austritt aus dem Verein. 2 Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. 3 Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.
4.    durch Ausschluss.
a)    1 Der Ausschluss ist möglich, wenn der Auszuschließende den Zwecken und Zielen des Vereins zuwiderhandelt oder sich einer Handlung schuldig macht, die geeignet ist, das Ansehen des Vereins zu schädigen. 2 Über den Aus-schluss entscheidet nach Anhören des Betroffenen der Vorstand. 3 Das Mitglied kann gegen den Beschluss des Vorstands, der in Schriftform mitgeteilt werden muss, binnen 4 Wochen nach Zugang Einspruch einlegen. 4 Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung (vgl. § 6 Abs. 5 Nr. 3).
b)    1 Ferner kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung seinen Mit-gliedsbeitrag nicht entrichtet hat. 2 Der Ausschluss darf erst erfolgen, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Monate vergangen sind und der Beitragsrückstand nicht beglichen ist. 3 Über den Vereinsausschluss ist das Mitglied in Schriftform zu informieren. 4 Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.

§ 3 Beiträge
(1)    Die Mitglieder sind zur Zahlung der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge verpflichtet.
(2)    Der Vorstand kann in Einzelfällen Sonderregelungen hinsichtlich der Beitragspflicht und Zahlung treffen.
(3)    1 Der Jahresbeitrag ist im 1. Quartal des Kalenderjahres fällig. 2 Bei halbjährlicher Zahlungsweise ist der halbe Jahresbeitrag jeweils im 1. und 3. Quartal des Kalenderjahres fällig.


§ 4 Finanzen
(1)    Die Einnahmen des Vereins sind ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke (§ 1) zu verwenden.
(2)    1 Kein Mitglied und keine dritte Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 2 Sämtliche Ämter des Vorstandes und der Ausschüsse sind Ehrenämter.
(3)    Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.


§ 5 Organe des Vereins
(1)    Organe des Vereins sind:
1.    die Mitgliederversammlung,
2.    der Vorstand
(2)    Durch Beschluss des Vorstandes können Ausschüsse für besondere Aufgaben gebildet werden.


§ 6 Die Mitgliederversammlung
(1)    1 Die jährliche Mitgliederhauptversammlung soll innerhalb des 1. Halbjahres des Geschäftsjahres durchgeführt werden. 2 Weitere Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, soweit er den Bedarf dazu sieht. 3 Unabhängig davon ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder einen schriftlichen Antrag dazu stellt.
(2)    Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder und Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 4 Wochen einberufen, auch auf elektronischem Wege.
(3)    1 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. 2 Stimmberechtigt sind Mitglieder nur dann, wenn sie den Nachweis über die Entrichtung satzungsgemäßer Beiträge führen können. 3 Juristische Personen stimmen mit der Stimme ihres Vertreters ab.

(4)    Änderungen und Ergänzungen der mit der Einladung bekanntgegebenen Tagesordnung – mit Ausnahme von Satzungsänderungen, der Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie der Auflösung des Vereins – können von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, sofern die Anträge dazu dem Vorstand spätestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder auf elektronischem Weg mitgeteilt wurden.
(5)    Die Mitgliederversammlung beschließt mit 2/3 Mehrheit:
1.    Satzungsänderungen,
2.    Ausschluss von Mitgliedern,
3.    Entscheidung über den Einspruch eines Mitglieds gegen einen vom Vorstand ausgesprochenen Ausschluss (vgl. § 2 Abs. 6 Nr. 4 Buchst. a)).
(6)    1 Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit in allen anderen Angelegenheiten, einschließlich Wahlen zum Vorstand. 2 § 10 Abs. 1 bleibt unberührt.
(7)    1 Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. 2 Sie sind auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(8)    1 Jedem Mitglied des Vereins ist eine Niederschrift (Ergebnisprotokoll) über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung zu übersenden, auch auf elektronischem Wege. 2 Diese Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 7 Der Vorstand
(1)    1 Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern: dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und den Beisitzern. 2 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. 3 Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
(2)    1 Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schatzmeister, der Schriftführer und die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. 2 Abs. 5 bleibt unberührt. 3 Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
(3)    Für die Wahlen zum Vorstand (vgl. § 6 Abs. 6 Satz 1) gilt diese Wahlordnung:
1.    1 Wird eine Kandidatenvorstellung gewünscht, ist dem stattzugeben; eine Kandidatenvorstellung berechtigt auch zum Stattfinden einer Kandidatendiskussion. 2 Wird geheime Wahl gewünscht, ist dem stattzugeben. 3 Für die Wünsche gemäß den Sätzen 1 und 2 bedarf es weder einer Abstimmung, noch einer Mehrheit.

2.    Für die Wahl der Beisitzer ist vor Beginn des Wahlvorganges deren Anzahl durch Beschluss festzulegen; diese Anzahl der Beisitzer gilt für die Dauer der Wahlperiode gemäß Abs. 2.
3.    1 Für die Wahl der Beisitzer sind sowohl die Einzelwahl als auch das Verfahren der sog. Modifizierten Blockwahl zulässig, hierüber ist im Anschluss an die Festlegung der Anzahl der Beisitzer abzustimmen. 2 Gibt es mehr Kandidaten als die zuvor bestimmte Anzahl der Beisitzer, so ist in dieser Anzahl nur gewählt, wer mit der einfachen Mehrheit die jeweils meisten Stimmen erhält.
(4)    1 Der Vorstand haftet dem Verein bzw. den Mitgliedern des Vereins gegenüber für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 2 Ist ein Vorstand einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen, wenn der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
(5)    1 Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder durch Beschlussfassung im Rahmen einer Vorstandssitzung aus dem Kreis der Vereinsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooptieren. 2 Insgesamt dürfen höchstens drei Vorstandsmitglieder kooptiert werden, in den geschäftsführenden Vorstand (vgl. Abs. 1 Satz 2) maximal eines. 3 Auf der nächsten Mitgliederversammlung findet eine Nachwahl mit einer Amtszeit bis zum Ende der laufenden Wahlperiode statt.
(6)    1 Der Direktor des Deutschen Technikmuseums Berlin (DTMB), im Verhinderungsfall sein Vertreter im Amt, nimmt die Funktion eines Beisitzers wahr. 2 Er kann nicht zum Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Schatzmeister oder Schriftführer gewählt werden.
(7)    Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.
(8)    1 Der Vorstand regelt seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung. 2 Der Vorstand setzt die Vereinsmitglieder in geeigneter Weise über deren Inhalt in Kenntnis.
(9)    1 Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(10)    Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
(11)    1 Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt, selbst wenn hierbei die Amtsdauer von 2 Jahren überschritten wird. 2 Dies gilt auch für kooptierte Mitglieder.

§ 8 Haushaltsführung
(1)    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(2)    In einem in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichenen Haushaltsplan werden die Jahreseinnahmen und -ausgaben des Vereins gegenübergestellt.
(3)    Der Vorstand entscheidet innerhalb der Ansätze des Haushaltsplans über die Ausgaben und über die Verwendung der Einnahmen.
(4)    Der Verein führt seine Geschäfte nach den Grundsätzen ordentlicher Buchführung.
(5)    1 Für die Prüfung der Jahresrechnung und der Einnahmen und Ausgaben wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. 2 Die Wahl gilt jeweils für 2 Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig. 3 Die Wahlordnung aus § 7 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. 4 § 7 Abs. 10 ist analog zu handhaben.


§ 9 Datenschutz
(1)    1 Jedes Mitglied willigt mit dem Aufnahmeantrag gem. Art. 6 Abs. 1 Buchst. a) DSGVO in die Erhebung und Speicherung der Daten Name, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse und Bankverbindung für die Einzugsermächtigung ein. 2 Die Daten werden ausschließlich für vereinsinterne Zwecke verwendet und keinem unbefugten Dritten zugänglich gemacht. 3 Mit der Benennung einer Telefon-/Fax- und/oder Mobilfunknummer willigt das Mitglied in deren Erhebung und Speicherung ein.
(2)    Der Verein wird die Daten ausschließlich durch den Vorstand oder seine Büromitarbeiter verwenden.
(3)    Im Falle des Austritts aus dem Verein werden die Daten nach Begleichung etwaiger Beitragsrückstände unverzüglich gelöscht.


§ 10 Auflösung
(1)    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zwecke mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der Mitglieder beschlossen werden.
(2)    Das zur Zeit der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes vorhandene Vermögen fällt an das Land Berlin, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereinszweckes zu verwenden hat.


§ 11 Schlussbestimmung
In dieser Satzung wurde der Kürze der Darstellung wegen das sog. generische Maskulinum verwendet; dies bedeutet keine Diskriminierung anderer Geschlechter.

 

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